SchwbGAAbgG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 SchwbGAAbgG SLGesetz über das „Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“ Vom 6. April 1995* § 6Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiFür Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet nur dieses. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Saarlandes. § 6