SchwPestMonV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 SchwPestMonVInkrafttretenVerordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen § 4Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 4Schlussformel