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1Der Beamte oder die Beamtin ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. 2Hierbei ist ihm oder ihr zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm oder ihr zur Last gelegt wird. 3Er oder sie ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm oder ihr freisteht, sich mündlich, elektronisch oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines oder einer Bevollmächtigten oder eines Beistands zu bedienen.
1Für die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Äußerung wird dem Beamten oder der Beamtin eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. 2Hat der Beamte oder die Beamtin rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. 3Ist der Beamte oder die Beamtin aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er oder sie dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er oder sie erneut zu laden. 4Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten oder der Beamtin zuzustellen.
Ist die nach Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebene Unterrichtung oder die nach Absatz 1 Satz 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten oder der Beamtin nicht zu seinem oder ihrem Nachteil verwertet werden.
Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der…
Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich…
Die Soldatin oder der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ihr oder ihm ist bei…
Die Beamtin oder der Beamte ist von der oder dem Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die…
Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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