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1Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. 2Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. 3Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten oder der Beamtin auferlegt werden.
Nimmt der Beamte oder die Beamtin den Widerspruch zurück, trägt er oder sie die entstandenen Auslagen.
Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.
§ 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren Kapitel 1 Disziplinargerichtsbarkeit