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1Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. 2Hierzu werden beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eine Kammer für Disziplinarsachen und beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein Senat für Disziplinarsachen gebildet. 3Bei Bedarf können weitere Kammern und Senate für Disziplinarsachen gebildet werden.