§ 75 Abs. 1 BDGBundesdisziplinargesetz
Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
§ 76 Abs. 1 SächsDGSächsisches Disziplinargesetz
Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
§ 65 Abs. 1 GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne…
§ 60 Abs. 1 BDGBundesdisziplinargesetz
Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der…
§ 74 Abs. 2 BDGBundesdisziplinargesetz
Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil und die…