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Die Leitung der SE hat den SE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere
die Geschäftsberichte,
die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsorgans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans,
die Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre vorgelegt werden.
Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere
die Struktur der SE sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage;
die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage;
die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung;
Investitionen (Investitionsprogramme);
grundlegende Änderungen der Organisation;
die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren;
die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion;
Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben;
die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;
Massenentlassungen.
Die Leitung der SE informiert die Leitungen über Ort und Tag der Sitzung.
die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats;
die Parteien dies vereinbaren oder
Zur Sicherung des Rechts auf grenzüberschreitende Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und sonstige Beteiligung der Arbeitnehmer wird eine Vereinbarung über…
Eine Unterrichtung und Anhörung beschränkt sich auf die Gegenstände des § 28 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und des § 29 und erfolgt nur über den Ausgleich oder die…
SE-Betriebsrat bezeichnet das Vertretungsorgan der Arbeitnehmer der SE, das durch eine Vereinbarung nach § 21 oder kraft Gesetzes nach den §§ 22 bis 33…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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