Anlage 1 See-ArbZNV
(zu § 2 Absatz 1) Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord
Anlage 1 See-ArbZNV
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2797)
Anlage 1 See-ArbZNV
Die Höchstarbeitszeit und die Mindestruhezeit unterliegen nachstehender Regelung: Seearbeitsgesetz, das dem Seearbeitsübereinkommen 2006 der IAO und dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1978) in seiner geänderten Fassung (STCW-Übereinkommen) entspricht.
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Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit:
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Sonstige Bestimmungen:
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Unterschrift des Kapitäns: _______________________
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