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Die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine für ein Jahr im Voraus unter Berücksichtigung des Ablaufs der Berufsausbildung und des Schuljahres fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt.
Die Anmeldung zurZulassung, Prüfungdie istPrüfungstermine schriftlichund vomder AusbildendenPrüfungsort ansind dieden zuständigePrüflingen Stellerechtzeitig zumitzuteilen. richten.Eine InZulassung besonderenkann Fällen,von insbesondereder beizuständigen WiederholungsprüfungenStelle undwiderrufen beiwerden, einerwenn Zulassungsie nachauf §Grund 20,gefälschter kannUnterlagen sichoder derfalscher PrüflingAngaben selbsterteilt anmelden.wurde.
Die Zulassung, die Prüfungstermine und der Prüfungsort sind den Prüflingen rechtzeitig mitzuteilen. Eine Zulassung kann von der zuständigen Stelle widerrufen werden, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erteilt wurde.