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Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung die Prüfungstermine fest.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor Ende der Weiterbildung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: Eine regelmäßige Teilnahme nach Nummer 2 liegt vor, wenn die Fehlzeiten nicht mehr als zehn Prozent der vorgeschriebenen Weiterbildungsstunden betragen. Als Fehlzeiten gelten auch durch Attest belegte Fehltage wegen Krankheit.
die Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme in beglaubigter Kopie,
eine Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung über die regelmäßige Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht,
bei der Weiterbildung nach § 6 Absatz 2 der Nachweis über die durchgeführte Hospitation im Umfang von 24 Stunden,
bei der Weiterbildung nach § 6 Absatz 2 der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Module.
Die Entscheidung über die Zulassung und die Prüfungstermine werden der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Die Ablehnung der Zulassung ergeht schriftlich und ist zu begründen.