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Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung die Prüfungstermine fest. Die einzelnen Prüfungsteile müssen in den letzten drei Monaten der Weiterbildung liegen, mit Ausnahme der Themenarbeit.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Monate vor Ende der Weiterbildung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Leitung der Weiterbildung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
die Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WuHG in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,
eine Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung über die regelmäßige Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie den berufspraktischen Anteilen.
Die Entscheidung über die Zulassung und die Prüfungstermine werden dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. Die Ablehnung der Zulassung ist zu begründen.