§ 28 Abs. 4 See-BVAnforderungen an Seefahrtzeiten
Seefahrtzeiten nach Absatz 1 und 2 dürfen nicht auf Fischereifahrzeugen abgeleistet werden.
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a See-BVVoraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten oder
§ 30 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d See-BVVoraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
eine Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decksdienst,
§ 26 Abs. 4 BinSchPersVVerordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
Die Fahrzeit auf See, in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes, durch ein Seefahrtsbuch oder…
§ 37 Abs. 1 See-BVAnforderungen an Seefahrtzeiten
Seefahrtzeiten im Sinne dieses Teils sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr abzuleisten.