§ 5 Abs. 1 Nr. 1 See-BVAllgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker,
Anlage 3 Nr. 3.2.11 See-BV(zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
FunkverkehrBeschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker (ROC)Gefahrenverhütung beim Umgang mit FunkgerätenFunkverkehr in Notfallsituationen
Art. 2 Nr. 35 32022L0993RICHTLINIE (EU) 2022/993 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
„Befähigungszeugnis“ ein Zeugnis für einen Kapitän, einen Offizier oder einen Funker für das Weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem (im Folgenden „GMDSS“),…
§ 53 Abs. 2 See-BVGültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
Ein GMDSS-Funker muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung nachweisen durch Im Falle des Absatzes 1…
§ 9 Abs. 4 BinSchPersVVerordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
Für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt…