§ 2 BinSchArbZVVerordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt…
§ 12 Abs. 5 BauAöAufArbb1V SLErste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Baugewerbe Vom 21. April 2026
Im Übrigen gilt § 20 dieser Verordnung.
§ 7 Abs. 1 AZVOFeu NRWVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
Im Übrigen ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO) anwendbar, soweit sich aus den vorstehenden…