§ 6 SeeBewachDV
Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat:
Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere:
Schiffstypen,
Routen und
örtliche Gegebenheiten,
Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungsstrukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Einsatzes,
Umgang mit der Ausrüstung,
Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, insbesondere die Kenntnisnahme des Prozesshandbuchs sowie
Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden.
Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben.