§ 5 SeeVersNachwV
Der eingetragene Eigentümer, dem eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 des Seeversicherungsnachweisgesetzes ausgestellt worden ist, hat unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.
eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit und
jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr genügt,
Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtete Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, hat unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.
eine vorzeitige Beendigung derselben und
jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 nicht mehr genügt,