§ 44 SEG
Ausgleichszahlung an Waisen
(1)
Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 433 Euro. § 13 gilt entsprechend.
(2)
Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 703 Euro. § 13 gilt entsprechend.
(3)
Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.
(4)
(weggefallen)