SEG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 64 SEGPfändbarkeit von AnsprüchenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten · Kapitel 12, Abschnitt 1 § 63§ 65 Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Absatz 1, §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet werden.