§ 8 SegelmAusbV
Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1)
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I30 Prozent,2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II40 Prozent,3.Prüfungsbereich Planung und Fertigung20 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2)
Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen bewertet worden sind.
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“