§ 58c Abs. 3 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen.
§ 17a Abs. 4 SAZVVerordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten
Die Salden der Langzeitkonten der Soldatinnen und Soldaten werden durch die Dienststelle erfasst. Die erfassten Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf…
§ 31c Abs. 3 ASGGesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
Die nach § 15d des Wehrpflichtgesetzes und den §§ 31a und 31b dieses Gesetzes erhobenen Daten einer Person sind nach Beendigung des Verteidigungsfalls oder…
§ 16 Abs. 7 SAZVVerordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten
Die Anwesenheit in der Dienststelle ist unter Mitwirkung der Soldatinnen und Soldaten automatisiert zu erfassen. Von der automatisierten Erfassung können in…
§ 18 Abs. 1 SAZVVerordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten
Das Bundesministerium der Verteidigung kann eine automatisierte Zeiterfassung auch unabhängig von der Einführung einer Gleitzeit für einzelne Dienststellen,…