SEGStatV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 SEGStatVStichtag für die ErhebungenVerordnung zur Führung einer amtlichen Statistik auf dem Gebiet des Soldatenentschädigungsgesetzes § 3§ 5 Stichtag für die Erhebungen ist der 1. Januar jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Januar 2025. § 3§ 5