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Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Abs. 1 eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 5 Abs. 2 eine Änderung beginnt oder
einer nach § 19 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwider handelt.
Fünfter Abschnitt Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts
einer nach § 42 erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung der Verwaltungsbehörde auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,…
entgegen § 4 Absatz 4 oder § 6 Absatz. 1 oder § 14 Absatz 1 eine Seilbahn betreibt oder
einer Rechtsverordnung nach § 12 oder § 17 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die…
einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese…
einer Rechtsverordnung nach § 18 zuwider handelt, soweit sie zu einem bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
unter den Voraussetzungen der § 13 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 erlassenen, vollziehbaren beschränkenden Verfügungen, Verboten oder Auflösungen zuwiderhandelt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.