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Der Seilbahnunternehmer hat Änderungen der Seilbahn, die keiner Genehmigung nach § 4 bedürfen, vor ihrer Ausführung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind insbesondere Änderungen der Fahrzeuge im Sinne von Nummer 4 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 oder der Betriebsweise der Seilbahn.
Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat.
Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.
Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass der Seilbahnunternehmer das Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegt.
Änderungen im Sinne des Absatzes 1, die die Betriebssicherheit nicht berühren oder nur der Unterhaltung dienen, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Für genehmigungspflichtige Änderungen der Seilbahn gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von…
Die Aufsichtsbehörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen…
Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 2 und 10 sind gegenüber der Erlaubnisbehörde erlaubnispflichtig. Änderungen der Angaben nach Absatz 2 Nummer 3…
Unbeschadet der Bestimmungen nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen sind Änderungen und Erweiterungen der Bahnanlagen vor Baubeginn mit…
Alle Veränderungen hinsichtlich der Inhaberin oder des Inhabers der Veranstaltererlaubnis sowie der die Wettvermittlungsstelle betreibenden Person oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.