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Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedarf der Genehmigung der nach § 18 Abs.1 zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Seilbahn.
Die nach § 18 Satz 1 zuständige Behörde prüft
die Übereinstimmung der Seilbahn mit
den auf sie anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/424,
den in einem nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21) oder Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 erstellten Sicherheitsbericht enthaltenen Empfehlungen und
den sonstigen technischen Anforderungen an einen Anlagenbetrieb, der die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährdet,
ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten oder ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt und
ob das Vorhaben öffentlichen Interessen widerspricht.
Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, auch in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat eine Sicherheitsanalyse der geplanten Seilbahn gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 durchzuführen und seinem Antrag
einen Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 sowie
ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten Stelle zum Nachweis der Betriebssicherheit beizufügen. Das Gutachten hat auch die Sicherheitsanalyse und die in dem Sicherheitsbericht benannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken zu bewerten. Gegenstand der gutachterlichen Stellungnahme ist zudem die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 18 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 zum Konformitätsbewertungsverfahren und zu CE-Kennzeichnung.
Die für die Seilbahn verantwortliche Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 ist die im Antrag bestimmte Person.
Liegen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen vor, wird die Genehmigung erteilt. Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmer schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
Die Genehmigung kann mit Nebenstimmungen versehen werden.
Wer eine Seilbahn durch Rechtsgeschäft erwirbt, bedarf zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn der Genehmigung der Aufsichtsbehörde…
Für genehmigungspflichtige Änderungen der Seilbahn gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
die Einhaltung
Soweit eine in Betrieb befindliche Seilbahn nach bisherigem Recht ohne Genehmigung betrieben werden durfte, gilt die Seilbahn nach Maßgabe dieses Gesetzes als…
die Voraussetzungen, unter welchen die Aufsichtsbehörde die Vorlage von Gutachten und Nachweisen für den jeweiligen Sachbereich verlangen kann oder erlangen…
die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt sind,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.