Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilschwebebahnen Vom 13. Dezember 1974
Betriebsanlagen von Seilschwebebahnen und ihre besonders gekennzeichneten Sicherheitsbereiche, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit geöffnet sind, dürfen von Unbefugten nicht betreten werden.
§ 26 SeilschwebBahnV SL
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