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Ordnungswidrig im Sinne des § 33 des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge beschädigt oder verunreinigt,
entgegen § 28 Abs. 1 an den nicht dazu bestimmten Stellen oder an der nicht dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- oder aussteigt,
entgegen § 25 innerhalb des Bahngeländes den von der Bahnverwaltung oder den Betriebsbediensteten im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebs erlassenen Anordnungen nicht Folge leistet,
entgegen § 26 Betriebsanlagen und ihre besonders gekennzeichneten Sicherheitsbereiche, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit geöffnet sind, betritt,
Fahrthindernisse schafft,
entgegen § 28 Abs. 3 in Fahrzeugen von Seilschwebebahnen raucht,
entgegen § 28 Abs. 4 Gegenstände aus den Fahrzeugen wirft, durch die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt werden kann,
Seilbahnen oder Fahrzeuge unbefugt in Bewegung setzt,
entgegen § 27
dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienende Einrichtungen unbefugt betätigt,
entgegen § 28 Abs. 5 während der Fahrt schaukelt, sich aus dem Fahrzeug hinauslehnt oder Gegenstände hinaushält.
Stützen besteigt,
andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vornimmt,
Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnunternehmer oder als Betriebsleiter vorsätzlich oder fahrlässig
(aufgehoben)
entgegen § 20 Abs. 2 nicht in angemessenen Zeitabständen die für die Sicherheit besonders wichtigen Anlageteile sowie die gesamte Anlage überprüft oder überprüfen lässt,
entgegen § 23 Abs. 1 und Abs. 3 nicht für eine sachgemäße Organisation des Bergungsdienstes sorgt,
entgegen § 23 Abs. 4 nicht für die Ausbildung der Bergungsmannschaften und die Durchführung der praktischen Übungen sorgt,
entgegen § 24 die vorgeschriebenen Meldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet,
entgegen § 29 nicht für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen sorgt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 18 Abs. 3 dem Betriebsleiter keine ausreichenden Befugnisse einräumt und nicht den Tätigkeitsbereich des Betriebsleiters durch Dienstanweisung festlegt,
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Personen beschäftigt, die untauglich, nicht ausgebildet, nicht zuverlässig oder noch nicht 18 Jahre alt sind,
entgegen § 21 die Seile nicht ablegen lässt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer als Betriebsleiter vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 Seilbahnen mit zu hoher Geschwindigkeit betreibt,
entgegen § 18 Abs. 7 nicht für die Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten sorgt und nicht die erforderlichen Dienstvorschriften und Bergungsrichtlinien aufstellt,
entgegen § 19 Abs. 2 nicht die Eignung der Betriebsbediensteten laufend überwacht,
entgegen § 20 Abs. 1 nicht täglich die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Anlage prüfen lässt und trotz der Feststellung von Mängeln die Anlage für den Verkehr freigibt,
entgegen § 20 Abs. 3 kein Betriebsbuch führt,
entgegen § 22 Abs. 1 bei eigener Abwesenheit den Betrieb ohne seinen Stellvertreter oder den Fahrdienstleiter führt,
(aufgehoben)
entgegen § 22 Abs. 4 bei Auslösung des Warnsignals des Windmessers, bei Gewitter- oder Sturmgefahr oder sonstigen Ereignissen, durch die eine Gefährdung der Bahnanlage und damit der Sicherheit der Fahrgäste hervorgerufen wird, den Betrieb nicht einstellt,
entgegen § 22 Abs. 5 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt, ohne dass die Störung geklärt und beseitigt ist,
entgegen § 22a Abs. 1 Satz 4 Kinder unter sechs Jahren auf Sesselbahnen befördert, ohne dass Erwachsene denselben Sessel oder Doppelsessel mitbenutzen,
entgegen § 22a Abs. 2 trotz des Verlangens körperbehinderter Personen die Sesselbahn zum Ein- und Aussteigen nicht anhält oder ihre Geschwindigkeit nicht herabsetzt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnbediensteter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Abs. 2
den von ihm übersehbaren Teil der Bahn nicht überwacht,
bei Störungen die Bahn nicht sofort stillsetzt.