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Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft. Anlage 1 Stundentafel der Sekundarschule Wahlunterricht Unterricht im Rahmen des Angebotes der Schule I. Anmerkungen zur Stundentafel II. Erläuterung der Fußnoten (Siehe Fußnoten 11 und 12) III. Erläuterung der Klammer () bei einzelnen Wochenstunden der Klassenstufe 9: Die Schule kann entscheiden, ob in diesen Fächern äußere Fachleistungsdifferenzierung oder gemeinsamer Unterricht stattfindet. IV. Erläuterung der Abkürzungen HR = gemeinsamer Unterricht H = auf den Hauptschulabschluss bezogener Unterricht R = auf den mittleren Bildungsabschluss bezogener Unterricht. Anlagen 2 bis 5 Vom Abdruck der Anlagen wurde abgesehen. Anlage 1 wurde neu gefasst durch Verordnung vom 29. Mai 1995, Anlagen 2, 3.3, 3.6, 3.13, 3.16, 3.18 bis 3.21 geändert und Anlagen 3.16a und 3.18a eingefügt durch Art. 8 der Verordnung vom 19. April 2000, die Anlagen 3.4 bis 3.6, 3.11, 3.12, 3.13, 3.17, 3.18 und 3.19 geändert sowie die Anlagen 3.20 und 3.21 neu gefasst durch Art. 4 der Verordnung vom 12. Juli 2000.
PflichtbereichDie Schülerin/Der Schüler wählt als 1. Fremdsprache Französisch oder Englisch, sofern an der Schule auch Englisch als 1. Fremdsprache angeboten wird.
Wahlpflichtbereich
Zu dem Unterricht des Pflichtbereichs tritt für den auf den mittleren Bildungsabschluss bezogenen Bildungsgang der Unterricht des Wahlpflichtbereichs hinzu, der in den Klassenstufen 7 und 8 jeweils 4, in den Klassenstufen 9 und 10 jeweils 5 Wochenstunden umfasst.
Die Schülerin/Der Schüler kann als 2. Fremdsprache ab Klassenstufe 7 je nach ihrer/seiner 1. Fremdsprache Englisch oder Französisch wählen.
In den Klassenstufen 9 und 10 sind bei der Kombination von Fächern ein dreistündiges und ein zweistündiges Fach zu wählen.