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Das Unterrichtsangebot umfasst den Pflichtbereich, in dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang ab der Klassenstufe 7 zusätzlich einen Wahlpflichtbereich, sowie den Wahlbereich und den Förderbereich mit fachbezogenen Ausgleichsmaßnahmen. Die Stundentafeln des Pflichtbereichs sowie des Wahlpflichtbereichs sind in den Anlagen 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Schulordnung enthalten. Auf Vorschlag der Gesamtkonferenz entscheidet die Schulkonferenz, in welcher Weise die in der Stundentafel vorgesehenen Wochenstunden auf das Schuljahr zu verteilen sind. Der Stundenausgleich erfolgt spätestens bis zum Ende des Schuljahres. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, den Unterricht im Rahmen des Gesamtzeitumfangs frei zu rhythmisieren. Auf Vorschlag der Fachkonferenz können mit Zustimmung der Schulkonferenz Fachstunden und Lehrplaninhalte in benachbarte Klassenstufen verlagert werden. Die Anforderungen des Lehrplans bzw. der Bildungsstandards müssen am Ende eines Zwei-Jahres-Zeitraums erreicht, der Stundenausgleich muss erfolgt sein. Die Anforderungen zentraler Leistungsüberprüfungen und Abschlussprüfungen sind zu berücksichtigen. Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, dass aus pädagogischen Gründen vorübergehend die Stundenzahl einzelner Fächer erhöht werden kann, wobei die zusätzlichen Stunden durch vorübergehende Reduzierung in anderen Fächern gewonnen werden können; dabei darf maximal ein Viertel der Wochenstunden eines Faches pro Schuljahr als Kompensation für die Erhöhung des Stundenansatzes eines anderen Faches eingesetzt werden; § 13 Abs. 2 des Schulordnungsgesetzes bleibt unberührt. Die grundlegenden Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges einschließlich des Fächerkanons sind einzuhalten. In Bezug auf die Anerkennung der Abschlüsse ist zu gewährleisten, dass die von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Abschlüsse aufgrund vergleichbarer Anforderungen wie an anderen Schulen erreicht werden. Mit Zustimmung der Schulkonferenz kann höchstens eine Klassenleiterstunde pro Woche vorgesehen werden. Schulen, die von den in den vorstehenden Regelungen eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen, berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde.
Grundsätzlich ist Französisch 1. Fremdsprache. Im Interesse eines angemessenen regionalen Fremdsprachenangebots kann bei Vorliegen der personellen Voraussetzungen auch Englisch 1. Fremdsprache sein; dies bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde[1].
Ab Klassenstufe 7 und vor dem Ende des der Abschlussklasse vorangehenden Schuljahres sollen Betriebserkundungen in unterschiedlichen Berufsfeldern stattfinden. In demselben Zeitraum ist ein dreiwöchiges Betriebspraktikum [2] durchzuführen.
In der Klassenstufe 9 des auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsganges kann wöchentlich ein berufsorientierter Schultag angeboten werden. In Zusammenarbeit mit den Betrieben der Region und mit der Arbeitsverwaltung soll dadurch die Berufsorientierung der Schüler/Schülerinnen verstärkt und ihre Ausbildungsfähigkeit verbessert werden. Der intensive Kontakt mit der Berufswelt soll die Lernmotivation steigern und die Persönlichkeitsentwicklung unterstützen. Für die Durchführung gelten folgende Besonderheiten:
Nach einer Vorbereitungsphase am Ende der Klassenstufe 8 und zu Beginn der Klassenstufe 9 nehmen die Schüler/Schülerinnen bis spätestens vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Abschlussprüfung an einem Tag in der Woche an einem Praktikum in einem geeigneten Betrieb teil. Während dieser Phase entfällt der Unterricht im Fach Arbeitslehre. Danach wird das Praktikum ausgewertet. Die zuständige Fachkonferenz erstellt zu Beginn des Schuljahres ein Konzept, das auch die Vorgaben des Lehrplans für das Fach Arbeitslehre berücksichtigt.
Die im Zusammenhang mit den berufsorientierten Schultagen erbrachten Leistungen werden im Fach Arbeitslehre sowohl im Halbjahreszeugnis als auch im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 9 angemessen berücksichtigt. Die mündliche Prüfung in diesem Fach nimmt auf den berufsorientierten Schultag Bezug. In das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 9 sowie in das Abschlusszeugnis ist unter „Bemerkungen“ folgender Vermerk aufzunehmen: „Der Schüler/Die Schülerin hat im Fach Arbeitslehre an einem mehrwöchigen Tagespraktikum in einem Betrieb teilgenommen.
Für den in dem auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgang ab der Klassenstufe 7 hinzutretenden Wahlpflichtbereich gilt:
Der Wahlpflichtunterricht dient einerseits der Ergänzung und Verstärkung des Pflichtbereichs und andererseits der Entfaltung individueller Interessen, Begabungen und Befähigungen der Schüler/Schülerinnen. Die Kursangebote sollen daher Entscheidungsspielräume gewähren und die Bildung von Leistungs- und Neigungsschwerpunkten erleichtern.
Der Wahlpflichtunterricht in den Klassenstufen 7 bis 10 umfasst für den einzelnen Schüler/die einzelne Schülerin die in der Stundentafel festgelegten Stundenanteile. Der Schüler/Die Schülerin trifft zu Beginn der Klassenstufe 7 bzw. 9 seine/ihre Wahl für jeweils zwei aufeinander folgende Klassenstufen; der Kurs in der 2. Fremdsprache ist grundsätzlich auf die Klassenstufen 7 bis 10 angelegt.
Die vorgesehenen Wahlpflichtfächer können im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nur angeboten werden, wenn die durchschnittliche Gruppengröße in diesen Fächern 18 nicht unterschreitet, wobei die Größe der einzelnen Gruppe in der 2. Fremdsprache mindestens fünf und in den anderen Fächern mindestens zwölf betragen muss. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind und darüber hinaus der Schulaufsichtsbehörde ein entsprechender Lehrplan vorgelegt wird, kann die Schule in den Klassenstufen 9 und 10 auch andere Wahlpflichtfächer anbieten.
Die Wahl der Kurse erfolgt nach Information und Beratung der Schüler/Schülerinnen und Erziehungsberechtigten; die Erziehungsberechtigten teilen ihre Entscheidung der Schule schriftlich mit. Die Entscheidung gilt grundsätzlich für zwei aufeinander folgende Klassenstufen; bei Wiederholung der Klassenstufe 7 kann der Schüler/die Schülerin das in Klassenstufe 7 gewählte Fach, bei Wiederholung der Klassenstufe 9 das in Klassenstufe 9 gewählte Fach im Rahmen des Angebots der Schule neu wählen.
Unterricht des Wahlbereichs, der insbesondere schulkulturelle Angebote sowie Angebote im Bereich des Sports umfasst, kann im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Unterrichtskapazität außerhalb der in der Stundentafel festgelegten Wochenstundenzahlen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs durchgeführt werden.