Gesetze
Gesetz wird geladen …
Werden Verwaltungsleistungen durch Behörden des Landes auf anderen Verwaltungsportalen angeboten (Fachportale im Sinne des § 5a Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen), so sind diese Portale mit dem Serviceportal. NRW zu verknüpfen. Die Verknüpfung erfolgt über die VSM.
Für die Verknüpfung stellen die Betreiber der Fachportale für alle auf den Portalen angebotenen Leistungen die Leistungsbeschreibungen gemäß FIM inklusive der Internet-Adresse der angebotenen Online-Dienste sowie die Zuordnung der Leistung zu den für den Vollzug zuständigen Organisationseinheiten über eine der angebotenen Schnittstellen der Verwaltungssuchmaschine (Redaktionssystem der Landesredaktion, XZuFi Import, RDFa Tags) bereit. Alle anderen Portale des Portalverbundes können diese Informationen abfragen und so die Verknüpfung mit dem Fachportal im Sinne des Onlinezugangsgesetz sicherstellen.
Die Verknüpfung der Portale des Landes mit den Portalen des Bundes und anderer Länder gemäß § 1 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes erfolgt über die VSM. Die in…
Das für Digitalisierung zuständige Ministerium stellt das Serviceportal. NRW als ein Verwaltungsportal für das Land Nordrhein-Westfalen bereit. Die Behörden…
„Serviceportal. NRW“ ist ein Verwaltungsportal im Sinne von § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes.
Diese Verordnung regelt die technischen und funktionalen Rahmenbedingungen zur Bereitstellung von Verwaltungsleistungen über das Serviceportal.NRW im Sinne von…
Das Serviceportal. NRW kann ohne weitere Schutzmaßnahmen für die Bereitstellung von elektronischen Verwaltungsangeboten genutzt werden, die einen Schutzbedarf…
Zur Bereitstellung eines Verfahrens in Serviceportal. NRW sind durch die zuständige Behörde oder deren übergeordnete Behörde folgende Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.