§ 13 Nr. 1 LuftvKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau
Kaufmännische Unterstützungsprozesse,
§ 9 Nr. 1 LuftvKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau
Passagierprozesse sowie
§ 9 ServKflLuftvAusbVPrüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
§ 8 LuftvKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf