§ 9 Nr. 1 LuftvKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau
Passagierprozesse sowie
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 ServKflLuftvAusbVPrüfungsbereich Serviceleistungen
Passagierabfertigung,
§ 13 Nr. 1 LuftvKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau
Kaufmännische Unterstützungsprozesse,
§ 13 ServKflLuftvAusbVInhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf