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Zuständig zur Erteilung der Fahrberechtigungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 4 sind nach § 4 Absatz 2 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes die Gemeinden.
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der der Antragsteller oder die Antragstellerin seine oder ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine oder ihre Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin keinen Wohnsitz im Saarland, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in der die einweisende Organisation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ihren Sitz hat.