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1Von den Verboten nach § 4 Abs. 2 sind ausgenommen
Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind,
die Tätigkeiten der lizensierten Postunternehmen sowie der Versorgungsbetriebe und -anlagen, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
die Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,
die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,
Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Unglücks oder eines Notstandes oder zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Sachen,
unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt oder in der Landwirtschaft,
die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus oder Garten,
Tätigkeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. 2Dazu gehören insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.
1Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. 2Unnötige Störungen, insbesondere Geräusche, sind zu vermeiden. 3Eine Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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