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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Abs. 2 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen;
entgegen § 5 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen, insbesondere Geräusche, verursacht;
entgegen § 6 Abs. 1 oder § 12 Satz 2 einen Gottesdienst stört;
entgegen § 6 Abs. 2 bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Versammlungen, Aufzüge, Umzüge, Tanz- oder Unterhaltungsveranstaltungen oder sportliche Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen oder anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien durchführt;
entgegen § 7 an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen zugelassene Messen oder Märkte vor 11.00 Uhr beginnt;
entgegen § 8 Abs. 1 dem Versammlungs-, Aufzugs-, Umzugs- oder Veranstaltungsverbot
am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag oder am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,
am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
am Buß- und Bettag zwischen 4.00 und 18.00 Uhr oder
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr
zuwiderhandelt,
entgegen § 8 Abs. 2 dem Betriebsverbot von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) oder am 1. Weihnachtstag zuwiderhandelt oder entgegen § 8 Abs. 3 öffentliche Rundfunksendungen, Musik oder Tonaufnahmen darbietet, die auf den ernsten Charakter der in § 8 Abs. 1 genannten Sonn- oder Feiertage keine Rücksicht nehmen;
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 2 Abs. 2 Buchstabe a oder b erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken -, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.