Gesetze
Gesetz wird geladen …
An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:
Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- oder Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdrücklich zugelassen ist;
die Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z. B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder nach Ziffer 1 erlaubt sind;
Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, und die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen;
Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitneßstudios.
gewerbsmäßig
Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Unglücks oder eines Notstandes oder zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Sachen,
dem Tätigkeitserfordernis nach § 28 Absatz 2 aus dienstlichen Gründen.
Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Leistungen des Dienstherrn gewährten Urlaubs ausgeübt werden.
Beim Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses können Ausnahmen von den Verboten der §§ 3 und 5 bis 7 zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche…
Die Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ist nur mit folgenden Arbeiten und den jeweils zugehörigen Hilfsverrichtungen gestattet: Dies gilt nicht, sofern die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.