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Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung [3].
Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:
den Namen und Sitz der Genossenschaft,
die Fischereifläche der Genossenschaft,
die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfangs der einzelnen Fischereirechte,
die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,
das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
die Voraussetzungen für die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.
Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.
Die Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
Die Satzung der Fischereigenossenschaft muss mindestens Bestimmungen enthalten über
Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung der Fischereibehörde bedarf.
Die Satzung wird von der Genossenschaftsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen, die zugleich zwei Drittel der von der Fischereigenossenschaft erfassten…
die Anforderungen an die Satzung der Fischereigenossenschaft, deren Genehmigung und Bekanntgabe, die Anforderungen an die Organisation, den Beschluss der…
Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.