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Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln.
Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über:
Name und Sitz der Genossenschaft,
das Gebiet der Genossenschaft,
die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Werte der einzelnen Fischereirechte,
die Voraussetzungen, unter denen eine Umlage erhoben werden kann,
das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
die Aufgaben der Genossenschaftsversammlung, des Vorstandes und des Vorsitzenden,
die Form für Bekanntmachungen der Genossenschaft.
Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung oder Änderungen den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.
Die Fischereigenossenschaft hat die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen; sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:
Eine im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes bestehende Fischereigenossenschaft gilt als Genossenschaft im Sinne des Absatzes 1. Ihre Satzung ist…
Kommt ein Beschluss der Genossenschaftsversammlung über die Satzung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks…
Beschließt eine Fischereigenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung, so setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest. Die…
Die Fischereigenossenschaft kann die Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch Vereinbarung mit der Gemeinde auf diese übertragen. Zur Übertragung bedarf es…
Organe der Fischereigenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.