§ 30 Abs. 1 Nr. 1 SächsFischGSächsisches Fischereigesetz
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Fischereibehörde und
§ 34 Abs. 1 SächsFischVOSächsische Fischereiverordnung
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft bestimmt je ein Mitglied aus den Fachbereichen Landwirtschaft und Umwelt.
§ 31 Abs. 1 SächsFischGSächsisches Fischereigesetz
Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe der Fischereibehörden.
§ 33 SächsFischGSächsisches Fischereigesetz
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz der Fische, der Fischbestände und…