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Ein selbstständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn
die Übertragung erfolgt auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks und die verbleibenden Teile haben die Größe eines Eigenfischereibezirks oder
die übertragenen und verbleibenden Teile haben die Größe eines Eigenfischereibezirks.
Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.
Für die Übertragung eines selbstständigen Fischereirechts gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.[1]
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