§ 4 Nr. 7 SächsFischGSächsisches Fischereigesetz
Fischereiausübungsrecht: das aus dem Fischereirecht abgeleitete Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei;
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsFischVOSächsische Fischereiverordnung
Name der oder des Fischereiausübungsberechtigten,
§ 15 Abs. 2 SächsFischGSächsisches Fischereigesetz
Kann der Fischereiausübungsberechtigte
§ 64 Abs. 4 SächsWGSächsisches Wassergesetz
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Ausübung der Fischerei durch die Fischereiausübungsberechtigten.
§ 35 Abs. 1 Nr. 9 SächsFischGSächsisches Fischereigesetz
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 die Fischerei ausübt,