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Die kommunalen Planungsträger berichten dem für Energie zuständigen Ministerium jährlich zum 28. Februar, erstmals zum 28. Februar 2025, über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien und den Stand der Ausweisung der Flächen nach Maßgabe des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, des § 98 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33), sowie dieses Gesetzes, und zwar über
den Stand der Umsetzung der für das Erreichen der kommunalen Teilflächenziele erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil die kommunalen Teilflächenziele nach der Anlage dieses Gesetzes erreicht sind,
den Umfang der Flächen, die in ihrem Planungsraum in der geltenden Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden,
die Dauer der jeweiligen Planaufstellungs- oder -änderungsverfahren und
die Planung für neue Ausweisungen für Windenergienutzung an Land in der Bauleitplanung sowie die voraussichtliche Dauer der jeweiligen Planaufstellungs- oder -änderungsverfahren unter Angabe der jeweiligen Verfahrensschritte.
Die oberste Immissionsschutzbehörde berichtet dem für Energie zuständigen Ministerium jeweils zum Ende eines Kalendermonats, erstmals zum 30. Juni 2024, nach Maßgabe des § 98 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes über den Stand der Genehmigungen von Windenergieanlagen an Land. Die Meldung hat den georeferenzierten Ort oder die georeferenzierte Lage, die Anzahl und Leistung der Windenergieanlagen an Land sowie die Dauer von Genehmigungsverfahren und der Verfahrensschritte von der Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung zu umfassen.
Die ausgewiesenen oder für eine Ausweisung vorgesehenen Flächen sollen nach Maßgabe des § 98 Absatz 1 Satz 2 bis 6 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in Form von Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) gemeldet werden, sofern diese Daten für den jeweiligen Planungsraum vorliegen. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die ausgewiesenen oder für eine Ausweisung vorgesehenen Flächen nach Maßgabe des § 98 Absatz 1 Satz 2 bis 6 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in Form von Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) gemeldet werden.