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In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden
Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,
Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Oberleutnant, Sanitätsoffizieranwärter mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker und Militärmusikoffizieranwärter mit der Beförderung zum Hauptmann,
Offiziere auf Zeit,
Offiziere der Reserve.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
Das Dienstverhältnis endet ferner durch
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
allgemein durch Rechtsverordnung oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.