§ 54 SG
Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 13 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt worden ist.
Das Dienstverhältnis endet ferner durch
Entlassung,
Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48,
Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.
allgemein durch Rechtsverordnung oder
in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Verteidigung