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Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand.
Das Dienstverhältnis endet ferner durch
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden
nach § 46 Absatz 2a entlassen worden ist,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.