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Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.
Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen…
Berufssoldaten in den Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, der Offiziere des Sanitätsdienstes, der Offiziere des Militärmusikdienstes und der Offiziere…
Ein Berufssoldat, der wegen Annahme der Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag in den Ruhestand getreten ist und der auf Grund des § 36 des…
Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 2 170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn stellt das…
Bei einer oder einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldatin oder Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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