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Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.
Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.
Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieses Berufs ungeeignet ist.
die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet ist zur Ausübung dieses Berufs.
er dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist, wobei § 44 Absatz 4 Satz 1 und 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.