ZDG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 8 ZDGZivildienstunfähigkeitGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer · Abschnitt 2 § 7§ 9 Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist.