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1Gewerbetreibenden nach § 1 Absatz 1 können von der zuständigen Behörde jederzeit Anordnungen zum Schutze der Gäste, insbesondere gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit sowie zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282), in der jeweils geltenden Fassung und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. 2Pflichten der Gewerbetreibenden aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere baurechtliche Vorschriften zum Schutze der Jugend, der Beschäftigten, der Nachbarschaft und der Umwelt sowie Rechtsvorschriften zur Lebensmittelhygiene und zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, bleiben unberührt. Zweiter Teil Ergänzende Vorschriften
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu jeder…
Die Gemeinde kann jederzeit Anordnungen erlassen, soweit dies zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung oder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich…
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die…
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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