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Die Gemeinde kann jederzeit Anordnungen erlassen, soweit dies zum Schutz der Gäste gegen Ausbeutung oder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist. Pflichten des Gewerbetreibenden nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Jugend, der Beschäftigten, der Nachbarschaft oder der Umwelt, bleiben unberührt.
Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Die Beschäftigung einer Person im Gaststättengewerbe kann Gewerbetreibenden nach § 1 Absatz 1 untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass…
Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person…
1Der Betrieb der Gaststätte ist zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber oder die Betreiberin die für den Gewerbebetrieb…
Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze erteilt werden.
1Gewerbetreibenden nach § 1 Absatz 1 können von der zuständigen Behörde jederzeit Anordnungen zum Schutze der Gäste, insbesondere gegen Ausbeutung und gegen…
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