Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden:
teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege,
vollstationäre Pflege.
Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.